Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz
1. Aufl. 2016
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§ 36 Meldepflichtige Konten
Erläuterungen (ErlRV 685 XXV. GP):
Nach dieser Bestimmung unterliegen nur diejenigen bestehenden Konten der Meldepflicht, deren Kontoinhaber entweder ein oder mehrere meldepflichtige Rechtsträger ist bzw. sind oder ein passiver NFE (Non-Financial Entity gemäß § 93) mit einer oder mehreren beherrschenden meldepflichtigen Personen ist.
Kommentierung zu § 36 GMSG:
1
§ 36 GMSG besagt, dass nur jene Rechtsträger tatsächlich meldepflichtig sind, die gem § 35 GMSG über der USD-250.000-Grenze liegen und meldepflichtige Personen sind. Unter meldepflichtigen Personen versteht der Gesetzgeber jene Rechtsträger die in einem teilnehmenden Staat ansässig und keine ausgenommenen Personen sind.
2
Des Weiteren sind auch jene Rechtsträger meldepflichtig, die zwar nicht selbst in einem teilnehmenden Staat steuerlich ansässig sind, allerdings sog passive NFE mit beherrschenden Personen aus einem teilnehmenden Staat darstellen. Passive NFE sind Rechtsträger, die keine Finanzinstitute sind, aber ihren Geschäftszweck in der Vermögensverwaltung haben (für die genaue Definition siehe § 93 GMSG).