Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz
1. Aufl. 2016
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§ 35 Überprüfungspflichtige Konten
Erläuterungen (ErlRV 685 XXV. GP):
In dieser Bestimmung wird geregelt, dass bestehende Konten von Rechtsträgern mit einem Gesamtkontosaldo oder -wert im Gegenwert von mehr als 250 000 US-Dollar gemäß den Bestimmungen der § 37 bis 39 gemeldet werden müssen.
Kommentierung zu § 35 GMSG:
1
Sinngemäß zu § 34 GMSG sind Finanzinstitute nur verpflichtet, Rechtsträger, deren bei dem Finanzinstitut gehaltenen Vermögenswerte entweder am oder am 31.12. eines darauffolgenden Kalenderjahres die Geringfügigkeitsgrenze von USD 250.000 übersteigen, zu identifizieren.