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Strobach

Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz

1. Aufl. 2016

ISBN: 978-3-7073-3410-4

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Strobach - Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz

§ 35 Überprüfungspflichtige Konten

Christoph Obermair/Mark Beke

Erläuterungen (ErlRV 685 XXV. GP):

In dieser Bestimmung wird geregelt, dass bestehende Konten von Rechtsträgern mit einem Gesamtkontosaldo oder -wert im Gegenwert von mehr als 250 000 US-Dollar gemäß den Bestimmungen der § 37 bis 39 gemeldet werden müssen.

Kommentierung zu § 35 GMSG:

1

Sinngemäß zu § 34 GMSG sind Finanzinstitute nur verpflichtet, Rechtsträger, deren bei dem Finanzinstitut gehaltenen Vermögenswerte entweder am oder am 31.12. eines darauffolgenden Kalenderjahres die Geringfügigkeitsgrenze von USD 250.000 übersteigen, zu identifizieren.

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