Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz
1. Aufl. 2016
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§ 34 Konten im Gegenwert von höchstens 250 000 US-Dollar
Erläuterungen (ErlRV 685 XXV. GP):
Anders als im Falle von bestehenden Konten natürlicher Personen wird für die Meldepflicht von bestehenden Konten von Rechtsträgern eine Wertgrenze vorgesehen. Weist ein derartiges Konto zum Stichtag einen Gesamtkontosaldo oder -wert im Gegenwert von höchstens 250 000 US-Dollar auf, kann das betreffende meldende Finanzinstitut von einer Überprüfung, Identifizierung und Meldung nach den Vorschriften dieses Gesetzes Abstand nehmen. Diese Ausnahme gilt bis zu dem Zeitpunkt an dem der Gesamtkontosaldo oder -wert des betreffenden Kontos diese Wertgrenze zum letzten Tag eines darauf folgenden Kalenderjahres, also erstmals zum , übersteigt.
Kommentierung zu § 34 GMSG:
1
Anders als bei natürlichen Personen unterscheidet das GMSG bei Rechtsträgern nicht zwischen Konten von geringem und hohem Wert, sondern es ist analog zu FATCA eine Geringfügigkeitsgrenze vorgesehen. Die vergleichbare Erleichterung für natürliche Personen aus FATCA wurde allerdings bedauerlicherweise nicht in den CRS und somit auch nicht in das GMSG übernommen.
2
Die Wertgrenze von USD 250.000 gilt somit nur für bestehende K...