Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz
1. Aufl. 2016
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§ 33 Geltungsbereich des Abschnittes
Erläuterungen (ErlRV 685 XXV. GP):
Diese Bestimmung sieht vor, dass die in den § 34 bis 39 geregelten Verfahren für die Identifizierung meldepflichtiger Konten unter den bestehenden Konten von Rechtsträgern gelten.
Kommentierung zu § 33 GMSG:
1
Der Begriff „Rechtsträger“ iSd GMSG ist weiter zu verstehen als der Begriff der „juristischen Person“. Die Menge der juristischen Personen stellt jedoch eine Teilmenge der Menge der Rechtsträger dar. Letztere enthält zum Beispiel auch Personenvereinigungen. Unter Rechtsträger versteht der Gesetzgeber grundsätzlich jene Kunden, die keine natürlichen Personen sind. Der Begriff „natürliche Person“ ist im rechtlichen Sinne eindeutig, klar und der allgemeinen Lebenserfahrung zugänglich. Zu genauen Ausführungen hinsichtlich der Unterscheidung von natürlichen Personen und Rechtsträgern siehe § 90 GMSG.