Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz
1. Aufl. 2016
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5. Hauptstück - Sorgfaltspflichten bei bestehenden Konten von Rechtsträgern
Kommentierung vor § 33 GMSG:
Unter bestehenden Konten versteht der Gesetzgeber jene Konten, die vor dem als Konten angelegt wurden. Kunden mit solchen bestehenden Konten sind, sofern ein meldepflichtiges Finanzkonto iSd GMSG besteht, auf die steuerliche Ansässigkeit zu prüfen (siehe auch die Kommentierung vor § 10 GMSG).