Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz
1. Aufl. 2016
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§ 32 Änderung der Gegebenheiten
Erläuterungen (ErlRV 685 XXV. GP):
Diese Bestimmung sieht vor, dass im Fall einer Änderung der Gegebenheiten das meldende Finanzinstitut eine gültige Selbstauskunft beschaffen muss, aus der die steuerliche Ansässigkeit oder Ansässigkeiten des Kontoinhabers hervorgehen.
In Abs. 2 wird dem meldenden Finanzinstitut im Fall einer Änderung der Gegebenheiten bis zur Beschaffung einer gültigen Selbstauskunft eine Frist von längstens 90 Kalendertagen eingeräumt, innerhalb derer der Meldestatus des Kontoinhabers als unverändert angesehen werden kann.
Kommentierung zu § 32 GMSG:
1
Wie auch bereits in § 13 GMSG beschrieben, liegt eine Änderung der Gegebenheiten dann vor, wenn ein Indiz auftritt, das auf eine andere steuerliche Ansässigkeit hindeutet als jene, welche beim Kunden bisher festgestellt wurde. Daraus ist grundsätzlich erkennbar, dass nur Änderungen, die Auswirkungen auf den GMSG-Status einer Person haben, relevant sind. Es sei in diesem Zusammenhang insbesondere auf die Kommentierung zu § 26 GMSG hingewiesen, wo die Unterschiede beim Begriff „Änderung der Gegebenheiten“ bei bestehenden Konten von hohem Wert und Neukonten angesprochen werden. In dem in § 13 GMSG geregelten Fall, in welchem der Kun...