Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz
1. Aufl. 2016
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§ 31 Ansässigkeit in einem teilnehmenden Staat
Erläuterungen (ErlRV 685 XXV. GP):
Diese Bestimmung sieht vor, dass die Selbstauskunft auch die Steueridentifikationsnummer des Kontoinhabers in jedem teilnehmenden Staat und das Geburtsdatum des Kontoinhabers enthalten muss, wenn das betreffende Konto aufgrund der Selbstauskunft als meldepflichtiges Konto identifiziert wird.
Kommentierung zu § 31 GMSG:
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Sollte der Kunde seine steuerliche Ansässigkeit in einem teilnehmenden Staat deklarieren, dann ist vom Kunden sowohl die Steueridentifikationsnummer als auch das Geburtsdatum einzuholen. Die Rechtfertigung der Einholung einer Steueridentifikationsnummer liegt in der Tatsache, dass damit im Rahmen der Meldung eine eindeutige und erleichterte Identifizierung des Kunden für das jeweilige Finanzamt sichergestellt wird. Der CRS sieht abweichend von dieser Bestimmung allerdings auch einen sog „Wider Approach“ (das Wahlrecht zur „breiteren Anwendung“) vor. Dieser Ansatz ermöglicht Finanzinstituten die Einholung einer Steueridentifikationsnummer und des Geburtsdatums (wobei die Einholung des Geburtsdatums seine Berechtigung wohl bereits in lokalen AML/KYC-Vorschriften hat) von allen Kunden, also auch von Ku...