Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz
1. Aufl. 2016
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§ 30 Selbstauskunft
Erläuterungen (ErlRV 685 XXV. GP):
Diese Bestimmung sieht vor, dass das meldende Finanzinstitut bei Neukonten natürlicher Personen jedenfalls eine Selbstauskunft des Kontoinhabers hinsichtlich dessen steuerlicher Ansässigkeit (oder Ansässigkeiten) beschaffen muss. Ohne Vorliegen einer Selbstauskunft kann keine Kontoeröffnung erfolgen (Abs. 2). Das meldende Finanzinstitut hat diese Selbstauskunft dann vor dem Hintergrund der anlässlich der Kontoeröffnung beschafften Informationen, einschließlich der Bestimmungen zur Bekämpfung der Geldwäsche (§ 97), auf Plausibilität zu prüfen. Die Selbstauskunft muss vom Kontoinhaber unterzeichnet oder auf andere Weise positiv bestätigt worden sein. Außerdem muss die Selbstauskunft auf den Zeitpunkt der Vorlage beim meldenden Finanzinstitut datiert sein und zumindest folgende Informationen über den Kontoinhaber enthalten: Name, Wohnsitzadresse, Staaten in denen steuerliche Ansässigkeit gegeben ist, Steueridentifikationsnummern für alle teilnehmenden Staaten, in denen steuerliche Ansässigkeit gegeben ist und Geburtsdatum.
Kommentierung zu § 30 GMSG:
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Das Gesetz sieht vor, dass meldende Finanzinstitute verpflichtend eine plausible Selbstauskunf...