Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz
1. Aufl. 2016
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§ 29 Geltungsbereich des Abschnittes
Erläuterungen (ErlRV 685 XXV. GP):
Diese Bestimmung sieht vor, dass die in den § 30 bis 32 geregelten Verfahren für die Identifizierung meldepflichtiger Konten unter den Neukonten natürlicher Personen gelten.
Kommentierung zu § 29 GMSG:
1
Unter Neukonten versteht der Gesetzgeber in erster Linie jene Konten, die von einem Finanzinstitut ab dem neu angelegt werden. Unter gewissen Voraussetzungen sind allerdings auch nach dem neu angelegte Konten von Kunden mit bereits bestehenden Konten als bestehende Konten zu klassifizieren. Für detaillierte Ausführungen dazu siehe § 79 GMSG.