Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz
1. Aufl. 2016
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S. 424. Hauptstück - Sorgfaltspflichten bei Neukonten natürlicher Personen
Kommentierung vor § 29 GMSG:
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Der Begriff „Neukonten“ ist wesentlich für viele Bestimmungen des GMSG. Dabei ist zu beachten, dass hier von Konten und nicht von Kunden die Rede ist. Nicht alle nach dem neu eröffneten Konten sind Neukonten, aber alle neu eröffneten Kunden haben jedenfalls Neukonten. Vergleiche dazu § 79 GMSG.