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Strobach

Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz

1. Aufl. 2016

ISBN: 978-3-7073-3410-4

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Strobach - Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz

§ 28 Dauer der Meldepflicht von Konten

Christoph Obermair/Mark Beke

Erläuterungen (ErlRV 685 XXV. GP):

Diese Bestimmung sieht vor, dass ein meldepflichtiges Konto so lange als meldepflichtiges Konto anzusehen ist, bis der Kontoinhaber keine meldepflichtige Person mehr ist.

Kommentierung zu § 28 GMSG:

1

Ein Konto ist so lange als meldepflichtiges Konto zu betrachten, bis der Kontoinhaber entweder alle meldepflichtigen Geschäfte mit dem Finanzinstitut beendet oder die steuerliche Ansässigkeit des Kontoinhabers in einem nicht teilnehmenden Staat oder in Österreich liegt und dies dokumentarisch nachgewiesen wird. Der Nachweis kann mittels Selbstauskunft oder Beibringung von bestimmten Belegen erfolgen (siehe auch § 16 GMSG). Allerdings bleibt der Kunde bis zu diesem Zeitpunkt meldepflichtig. Wenn beispielsweise ein in Deutschland ansässiger Kunde am 5.5. seine steuerliche Ansässigkeit auf Österreich (mittels dokumentarischem Nachweis) ändert oder seine meldepflichtigen Geschäfte schließt, dann bleibt er für dieses Jahr bis zum 5.5. meldepflichtig.

2

Hinsichtlich eines Wechsels der steuerlichen Ansässigkeit sind zB folgende Situationen denkbar:

  • Der Kontoinhaber verlagert seine steuerliche Ansässigkeit von einem nicht teilnehmenden Staat in e...

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