Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz
1. Aufl. 2016
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 26 Erkennung der Änderung von Gegebenheiten
Erläuterungen (ErlRV 685 XXV. GP):
Diese Bestimmung sieht vor, dass die meldenden Finanzinstitute geeignete Verfahren einrichten müssen, damit sichergestellt ist, dass Kundenbetreuer eine Änderung der Gegebenheiten bei einem Konto erkennen. In diesem Zusammenhang sind als relevante Änderungen der Gegebenheiten jedoch nur Änderungen anzusehen, die den Meldestatus einer meldepflichtigen Person beeinflussen bzw. verändern (§ 102). Bloße Adressänderungen innerhalb des Ansässigkeitsstaats sind daher in diesem Zusammenhang bedeutungslos.
Kommentierung zu § 26 GMSG:
1
Die Herausforderung des § 26 GMSG ist die laufende Überprüfung der Indizien und die Identifikation relevanter Änderungen. Insbesondere bei Konten von Rechtsträgern kann dies zu einem komplexen Regelwerk in der IT-Umsetzung führen. Hierbei ist es ratsam, vor einer Umsetzung geeigneter IT-Maßnahmen auch die Möglichkeit einer manuellen Überprüfung in Betracht zu ziehen.
2
Im Zusammenhang mit Änderungen der Gegebenheiten sieht der OECD-Kommentar sog „Limits on Reason to Know“ vor. Diese definieren, wann ein Finanzinstitut grundsätzlich „Reason to Know“ hat, dass der Status eines bestehenden Kontos nicht mehr v...