Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz
1. Aufl. 2016
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§ 25 Änderung der Gegebenheiten
Erläuterungen (ErlRV 685 XXV. GP):
Bei einer Änderung der Gegebenheiten, die dazu führt, dass einem Konto von hohem Wert ein oder mehrere Indizien gemäß § 12 zugeordnet werden, hat das meldende Finanzinstitut den Kontoinhaber grundsätzlich als steuerlich ansässige Person in jedem teilnehmenden Staat zu melden, für den ein Indiz gefunden wurde, sofern sich das meldende Finanzinstitut nicht für die Anwendung von § 16 entscheidet (Abs. 1).
Abs. 2 sieht vor, dass dem meldenden Finanzinstitut wie bei Konten von geringem Wert in Übereinstimmung mit Abschnitt III Abs. 16 des OECD-Kommentars zum GMS im Fall einer Änderung der Gegebenheiten eine Frist bis zum Ablauf von 90 Kalendertagen zur Klärung des Meldestatus eines Kontoinhabers, gewährt wird.
Kommentierung zu § 25 GMSG:
1
Grundsätzlich liegt eine Änderung der Gegebenheiten dann vor, wenn ein Indiz auftritt, das auf eine andere steuerliche Ansässigkeit hindeutet als jene, welche beim Kunden bisher festgestellt wurde. Daraus ist erkennbar, dass nur Änderungen, die Auswirkungen auf den GMSG-Status einer Person haben, relevant sind.
2
Sollten einem Konto bzw dem Kontoinhaber Indizien zugeordnet werden, welche den Status erweitern...