Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz
1. Aufl. 2016
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§ 24 Wiederholung der Überprüfung
Erläuterungen (ErlRV 685 XXV. GP):
Die im 2. Abschnitt geregelten Überprüfungsvorschriften zur Identifikation des Kontoinhabers bei Konten von hohem Wert müssen – abgesehen von der Nachfrage beim Kundenbetreuer (§ 21) – grundsätzlich nicht jährlich wiederholt werden, außer es handelt sich um ein undokumentiertes Konto. Im Fall eines undokumentierten Kontos sind die Überprüfungsverfahren so lange jährlich durchzuführen, bis das Konto nicht mehr undokumentiert ist.
Kommentierung zu § 24 GMSG:
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Bei bestehenden Konten von hohem Wert von natürlichen Personen ist die Nachfrage beim Kundenbetreuer jährlich notwendig. Für Neukonten ist dieser Prozess nicht vorgesehen. Hat ein Kunde sowohl bestehende Konten von hohem Wert als auch ein Neukonto, das mittels Selbstauskunft und Beleg(en) dokumentiert ist, so ist meiner Ansicht nach keine jährliche Nachfrage für die bestehenden Konten mit hohem Wert mehr nötig. Sobald ein Kunde den Neukontenprozess gültig durchlaufen hat, können alle seine Konten als dem Neukontenprozess unterzogen gelten. Ein Aufteilen der Konten einer natürlichen Person in Konten, die wegen der Anwendung der „Konten-mit-hohem-Wert-Regel“ jährlich zu unters...