Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz
1. Aufl. 2016
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 23 Änderung zu einem Konto von hohem Wert
Erläuterungen (ErlRV 685 XXV. GP):
Diese Bestimmung regelt, dass im Fall eines Kontos von natürlichen Personen, das zum ein Konto von geringem Wert ist und zum Ende eines darauf folgenden Kalenderjahres zu einem Konto von hohem Wert wird (also erstmalig zum ), die im 2. Abschnitt beschriebenen Überprüfungsverfahren für Konten von hohem Wert innerhalb des wiederum darauf folgenden Kalenderjahres (also erstmalig zum ) auf dieses Kontos anzuwenden sind und gegebenenfalls eine entsprechende Meldung zu erfolgen hat.
Kommentierung zu § 23 GMSG:
1
Die laufende Überwachung von bereits klassifizierten Konten stellt sicherlich eine der größten Herausforderungen für Finanzinstitute dar. Diese Überwachung umfasst nicht nur die unter § 26 GMSG beschriebene „Änderung der Gegebenheiten“, sondern auch die wertmäßige Entwicklung von Konten. Alle im 2. Abschnitt des GMSG beschriebenen Aktivitäten sind auch auf Konten anzuwenden, die sich im Meldezeitraum zu einem Konto von hohem Wert entwickeln. Die Feststellung, ob sich ein bisher als Konto von niedrigem Wert klassifiziertes Konto zu einem Konto von hohem Wert entwickelt hat, muss...