Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz
1. Aufl. 2016
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§ 22 Folgen der Feststellung von Indizien
Erläuterungen (ErlRV 685 XXV. GP):
In dieser Bestimmung wird geregelt, dass bis zu einer Änderung der Gegebenheiten keine weitere Überprüfung von Konten von hohem Wert notwendig ist, wenn für dieses Konto keine Indizien gefunden werden und das Konto nicht gemäß § 21 (Nachfrage beim Kundenbetreuer) als meldepflichtiges Konto identifiziert wird (Abs. 1).
Werden jedoch Indizien für ein Konto von hohem Wert gefunden oder tritt eine Änderung der Gegebenheiten ein, sieht Abs. 2 vor, dass in diesem Fall das Konto für jeden teilnehmenden Staat als meldepflichtiges Konto gemeldet werden muss, für den ein Indiz gefunden wurde. Das meldende Finanzinstitut ist jedoch berechtigt, aber nicht verpflichtet, eine Widerlegung der Ansässigkeit in einem teilnehmenden Staat gemäß den Bestimmungen von § 16 zuzulassen.
Abs. 3 sieht vor, dass im Fall der Feststellung eines Postlagerungsauftrags oder einer c/o-Adresse bei einem Konto von hohem Wert, sofern keine andere Adresse oder kein Indiz gemäß § 12 Z 1 bis 5 besteht, eine Selbstauskunft oder Belege zur Feststellung der steuerlichen Ansässigkeit des Kontoinhabers beschafft werden müssen. Können keine Selbstauskunft...