Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz
1. Aufl. 2016
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§ 21 Nachfrage beim Kundenbetreuer
Erläuterungen (ErlRV 685 XXV. GP):
Ist dem Kundenbetreuer eines Kontos von hohem Wert bekannt, dass der Kontoinhaber eine meldepflichtige Person ist, muss dieses Konto unabhängig von der elektronischen Indiziensuche und der Suche in den Papierunterlagen (§§ 18 und 19), als meldepflichtiges Konto gemeldet werden.
Kommentierung zu § 21 GMSG:
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Ein aus FATCA bereits bekanntes Mittel zur Absicherung der Klassifikation der Kunden für Konten mit hohem Wert ist die Bestätigung durch die kundenbetreuende Stelle (Kundenbetreuer). Durch die von dieser gegebenen Bestätigung erfolgt die finale Klassifizierung des Kunden.
Es wird empfohlen, die Nachfrage beim Kundenbetreuer, ob der Kontoinhaber eine meldepflichtige Person ist, in schriftlicher Form durchzuführen. Seitens des Kundenbetreuers sollte das Ergebnis dieser Nachfrage schriftlich unterfertigt werden. Das Finanzinstitut hat diese Informationen entsprechend zu verarbeiten und den GMSG-Status des Kontoinhabers zu überprüfen. Das Ergebnis ist zu dokumentieren und die Dokumentation entsprechend den definierten Aufbewahrungsfristen zu archivieren.