Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz
1. Aufl. 2016
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§ 20 Ausnahme von der Suche in Papierunterlagen
Erläuterungen (ErlRV 685 XXV. GP):
Von einer Durchsuchung der Papierunterlagen kann gemäß dieser Bestimmung abgesehen werden, wenn folgende Informationen elektronisch verfügbar sind: Ansässigkeitsstatus des Kontoinhabers, Wohnsitz- und Postadresse des Kontoinhabers, Telefonnummer des Kontoinhabers, gegebenenfalls Status der Daueraufträge, Vorliegen eines Postlagerungsauftrags oder eine c/o-Adresse für den Kontoinhaber und Vorliegen einer Vollmacht oder Zeichnungsberechtigung für das Konto.
Kommentierung zu § 20 GMSG:
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Die in § 20 GMSG angeführten Datenfelder stellen für Finanzinstitute in Österreich idR keine unlösbare Herausforderung dar. Die Datenfelder sind bereits aufgrund bestehender Regelungen (AML/KYC-Vorschriften) als Pflichtfelder in den IT-Systemen von Finanzinstituten definiert und dementsprechend gepflegt. Herausfordernd bleiben jedoch die Konsistenzprüfung und die damit verbundenen Schritte zum Belegen/Entkräften von Indizien (siehe § 22 GMSG).
Die Suche in den Papierunterlagen, also ein Paper Record Search, ist grundsätzlich nur bei Konten von hohem Wert und bei Konten, bei welchen einzig eine c/o-Adresse oder ein Postlagerungsauftrag festgestellt wird,...