Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz
1. Aufl. 2016
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§ 17 Geltungsbereich des Abschnittes
Erläuterungen (ErlRV 685 XXV. GP):
Es wird festgehalten, dass die in den § 18 bis 26 geregelten Verfahren für Konten von hohem Wert gelten.
Kommentierung zu § 17 GMSG:
1
Konten von hohem Wert sind Konten, die zum oder zum 31.12. eines darauffolgenden Jahrs einen Einlagenwert von über USD 1.000.000 aufweisen. Für die Berechnung des relevanten Kontosaldos bzw Einlagenwertes wird auf den aggregierten Kontosaldo abgestellt. Dabei sind bestimmte Konten des jeweiligen Kontoinhabers bei einem Finanzinstitut entsprechend den Regelungen der § 51 und 53 GMSG zusammenzufassen.