Strobach

Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz

1. Aufl. 2016

ISBN: 978-3-7073-3410-4

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Strobach - Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz

§ 16 Widerlegung der Ansässigkeit in einem teilnehmenden Staat

Christoph Obermair/Mark Beke

Erläuterungen (ErlRV 685 XXV. GP):

Auch wenn Indizien festgestellt wurden, ist das meldende Finanzinstitut berechtigt aber nicht verpflichtet, das Konto dennoch nicht als meldepflichtiges Konto zu behandeln, wenn die genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Dem meldenden Finanzinstitut steht dabei in korrespondierender Anwendung der Bestimmung über eine Änderung der Gegebenheiten gemäß § 13 Abs. 2 eine Frist zur Beschaffung der notwendigen Unterlagen bis zum Ablauf des maßgeblichen Kalenderjahres oder von 90 Kalendertagen, je nachdem, welcher Zeitpunkt später eintritt, zur Klärung des Meldestatus eines Kontoinhabers zu.

Kommentierung zu § 16 GMSG:

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Wie bereits bei § 12 GMSG erwähnt, sind Finanzinstitute grundsätzlich dazu verpflichtet, Kunden, bei welchen ein oder mehrere Indizien in einem oder mehreren teilnehmenden Staaten festgestellt wurden, als steuerlich ansässig und somit meldepflichtig in jedem teilnehmenden Staat zu behandeln, für welchen ein Indiz gefunden wurde. Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass das entsprechende Finanzinstitut den Kunden kontaktiert und Dokumente vom Kunden einholt, um die steuerliche Ansässigkeit zu bestätig...

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