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Strobach

Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz

1. Aufl. 2016

ISBN: 978-3-7073-3410-4

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Strobach - Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz

§ 15 Sonderbestimmungen bei Postlagerungsauftrag oder c/o-Adresse

Christoph Obermair/Mark Beke

Erläuterungen (ErlRV 685 XXV. GP):

Wird bei der elektronischen Suche als einzige Adresse ein Postlagerungsauftrag oder eine c/o-Adresse gefunden, ist das meldende Finanzinstitut verpflichtet, auch die Papierunterlagen hinsichtlich eines Kontos von geringem Wert zu durchsuchen oder versuchen, eine Selbstauskunft oder andere Belege zur Feststellung der steuerlichen Ansässigkeit des Kontoinhabers zu beschaffen. Ist dies erfolglos, muss das Konto bis zu dem Zeitpunkt als undokumentiertes Konto gemeldet werden, an dem eine Änderung der Gegebenheiten eintritt, die dazu führt, dass ein Indiz für dieses Konto festgestellt wird oder das Konto zu einem Konto von hohem Wert wird. Bis zu diesem Zeitpunkt ist keine neuerliche Durchsuchung der Papierunterlagen hinsichtlich dieses Kontos notwendig.

Kommentierung zu § 15 GMSG:

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§ 15 GMSG beinhaltet eine Sondervorschrift für den Fall, dass bei der elektronischen Suche ausschließlich ein Postlagerungsauftrag oder eine c/o-Adresse als Adresse gefunden wurde. Sollte bei einem Kunden keine Adresse bzw nur eine c/o-Adresse festgestellt werden, ist die Bestimmung der steuerlichen Ansässigkeit für das meldende Fi...

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