Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz
1. Aufl. 2016
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§ 14 Vorliegen von Indizien
Erläuterungen (ErlRV 685 XXV. GP):
Werden bei der elektronischen Suche Indizien gefunden, hat das meldende Finanzinstitut den Kontoinhaber grundsätzlich als steuerlich ansässige Person in jedem teilnehmenden Staat zu melden, für den ein Indiz gefunden wurde, sofern nicht § 16 zur Anwendung kommt.
Kommentierung zu § 14 GMSG:
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Wie bereits bei § 13 GMSG beschrieben, muss das Finanzinstitut Kunden, bei welchen ein oder mehrere Indizien gefunden wurden, als steuerlich ansässig in jedem der teilnehmenden Staaten behandeln, für welchen Indizien gefunden wurden. Allerdings kann dem Kunden die Möglichkeit eingeräumt werden, die gefundenen Indizien zu widerlegen (siehe § 16 GMSG).