Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz
1. Aufl. 2016
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 13 Änderung der Gegebenheiten und des Kontowerts
Erläuterungen (ErlRV 685 XXV. GP):
Werden bei der elektronischen Suche keine Indizien iSd § 12 festgestellt, sind bis zu einer allfälligen Änderung der Gegebenheiten keine Maßnahmen erforderlich. Als Änderung der Gegebenheiten sind alle Änderungen anzusehen, die zu zusätzlichen Informationen hinsichtlich des Meldestatus einer Person führen.
Abs. 2 gewährt den meldenden Finanzinstituten in Übereinstimmung mit Abschnitt III Abs. 16 des OECD-Kommentars zum GMS (Gemeinsamer Meldestandard) im Fall einer Änderung der Gegebenheiten eine Frist bis zum Ablauf des maßgeblichen Kalenderjahres oder von 90 Kalendertagen, je nachdem, welcher Zeitpunkt später eintritt, zur Klärung des Meldestatus eines Kontoinhabers.
Kommentierung zu § 13 GMSG:
1
Der Gesetzgeber hat in § 13 GMSG zwei verschiedene Sachverhalte geregelt: erstens Änderungen von Gegebenheiten, die auf die steuerliche Ansässigkeit des Kunden abstellen, und zweitens Änderungen der Vermögenswerte des Kunden, die beim Finanzinstitut gehalten werden. Diese sollten dennoch gesondert betrachtet werden, da beim Auftreten der Sachverhalte unterschiedliche Pflichten auf das Finanzinstitut zukommen.
Grundsätzlich ist fe...