Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz
1. Aufl. 2016
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§ 12 Suche in elektronischen Datensätzen
Erläuterungen (ErlRV 685 XXV. GP):
Verlässt sich das meldende Finanzinstitut hinsichtlich einer aktuellen Wohnsitzadresse nicht auf die erfassten Belege nach § 11, führt das meldende Finanzinstitut eine Indiziensuche in den elektronisch durchsuchbaren Daten zur Feststellung durch, ob der Kontoinhaber anhand der gespeicherten Informationen als Ansässiger eines anderen Staates anzusehen ist. Werden bei der Suche in elektronischen Daten Indizien festgestellt, hat das meldende Finanzinstitut die meldepflichtige Person als Ansässiger aller Staaten zu melden, für die Indizien festgestellt wurden, sofern nicht § 16 (Widerlegung der Ansässigkeit in einem teilnehmenden Staat) zur Anwendung kommt. Tritt eine Änderung der Gegebenheiten ein, kann ein meldendes Finanzinstitut den Meldestatus einer meldepflichtigen Person bis zum Ablauf des entsprechenden Kalenderjahrs oder 90 Tage nach der Identifizierung eines Indizes, je nachdem welcher Zeitpunkt später eintritt, als unverändert behandeln.
Kommentierung zu § 12 GMSG:
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Sollte ein Finanzinstitut die erleichterten Überprüfungsverfahren gem § 11 GMSG (Überprüfung der Wohnsitzadresse) nicht durchführen und sich somit nicht auf di...