Strobach

Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz

1. Aufl. 2016

ISBN: 978-3-7073-3410-4

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Strobach - Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz

§ 11 Wohnsitzadresse

Christoph Obermair/Mark Beke

Erläuterungen (ErlRV 685 XXV. GP):

Ist der Kontoinhaber eine natürliche Person, kann das meldende Finanzinstitut diese Person als in dem Staat ansässig ansehen, in dem anhand der erfassten Belege eine aktuelle Wohnsitzadresse entsprechend der im Kernsystem erfassten Adresse vorliegt. Die Identifizierung anhand der Wohnsitzadresse kann dabei vom meldenden Finanzinstitut hinsichtlich aller Konten oder auch nur für bestimmte Gruppen von Konten angewandt werden. Eine c/o-Adresse kann jedoch grundsätzlich nicht als Wohnsitzadresse angesehen werden. Bei „ruhenden“ Konten kann während der Dauer des Ruhens des Kontos auch eine nicht aktuelle Wohnsitzadresse als aktuell angesehen werden (Abs. 1).

Das meldende Finanzinstitut kann eine meldepflichtige Person jedenfalls als in einem Staat steuerlich ansässig behandeln, in dem die Adresse liegt, wenn die in den Unterlagen erfasste aktuelle Wohnsitzadresse in jenem Staat gelegen ist, der den genannten erfassten Beleg ausgestellt hat (Abs. 2).

Erfolgte die Kundenidentifizierung gemäß § 40 Abs. 1 BWG anhand eines von einer österreichischen Behörde ausgestellten Lichtbildausweises, kann ebenfalls von einer in Österreich gelegenen Adresse ausgegan...

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