Strobach

Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz

1. Aufl. 2016

ISBN: 978-3-7073-3410-4

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Strobach - Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz

§ 10 Geltungsbereich des Abschnittes

Thomas Strobach

Erläuterungen (ErlRV 685 XXV. GP):

Diese Bestimmung stellt klar, dass die in den §§ 11 bis 16 geregelten Verfahren für Konten von geringem Wert gelten.

Kommentierung zu § 10 GMSG:

1

Unter einem Konto von geringem Wert versteht der Gesetzgeber Konten, die am Stichtag einen aggregierten Gesamtsaldo oder -wert von maximal USD 1.000.000 aufweisen. Unter dem Begriff „Konto“ sind hier Kunden gemeint, die zum Finanzkonten mit einem aggregierten Gesamtsaldo oder -wert aller meldepflichtigen Finanzkonten von maximal USD 1.000.000 bei einem Finanzinstitut halten (siehe auch § 84 GMSG).

Für die Aggregation ist die Währungsumrechnung gem § 106 GMSG relevant.

Ausgenommene Konten sind bei der Aggregation nicht zu berücksichtigen. Siehe dazu die CRS-related FAQs der OECD: „Are Excluded Accounts required to be included when applying the aggregation rules? Answer: No. The aggregation rules refer to the aggregation of Financial Accounts (Section VII, C). The definition of Financial Accounts specifically excludes Excluded Accounts (Section VIII, C(1)).“

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