Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz
1. Aufl. 2016
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§ 10 Geltungsbereich des Abschnittes
Erläuterungen (ErlRV 685 XXV. GP):
Diese Bestimmung stellt klar, dass die in den § 11 bis 16 geregelten Verfahren für Konten von geringem Wert gelten.
Kommentierung zu § 10 GMSG:
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Unter einem Konto von geringem Wert versteht der Gesetzgeber Konten, die am Stichtag einen aggregierten Gesamtsaldo oder -wert von maximal USD 1.000.000 aufweisen. Unter dem Begriff „Konto“ sind hier Kunden gemeint, die zum Finanzkonten mit einem aggregierten Gesamtsaldo oder -wert aller meldepflichtigen Finanzkonten von maximal USD 1.000.000 bei einem Finanzinstitut halten (siehe auch § 84 GMSG).
Für die Aggregation ist die Währungsumrechnung gem § 106 GMSG relevant.
Ausgenommene Konten sind bei der Aggregation nicht zu berücksichtigen. Siehe dazu die CRS-related FAQs der OECD: „Are Excluded Accounts required to be included when applying the aggregation rules? Answer: No. The aggregation rules refer to the aggregation of Financial Accounts (Section VII, C). The definition of Financial Accounts specifically excludes Excluded Accounts (Section VIII, C(1)).“