Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz
1. Aufl. 2016
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3. Hauptstück - Sorgfaltspflichten bei bestehenden Konten natürlicher Personen
Kommentierung vor § 10 GMSG:
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Die Bezeichnung Konten beziehungsweise der englische Ausdruck „Account“ ist bei ungenauer Verwendung irreführend, da damit nicht immer Konten iSd Bankgeschäfts/Versicherungsgeschäftes gemeint sind, sondern fallweise auch Kunden der Bank. Die Terminologie wurde wie vieles andere auch aus FATCA übernommen; dort wird ein „Account“ als Kunde/Person verstanden. Tatsächliche Konten iSd Bankgeschäftes/Versicherungsgeschäftes sind „Financial Accounts“ und werden somit auch im GMSG als Finanzkonten bezeichnet. In weiterer Folge ist diese Unterscheidung wichtig, um Verwirrungen hintanzuhalten.
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Unter bestehenden Konten versteht der Gesetzgeber somit jene Finanzkonten von Kunden, die vor dem Inkrafttreten des GMSG, also vor dem , angelegt bzw eröffnet werden. Die Kunden sind, sofern ein meldepflichtiges Finanzkonto iSd GMSG besteht, auf die steuerliche Ansässigkeit zu prüfen.
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S. 19Im Gegensatz zu FATCA können CRS-Bestandskunden neben ihren bestehenden Konten allerdings auch in bestimmten Fällen Neukonten eröffnen. Der Ausdruck „Neukonto“ bedeutet grundsätzlich ein von einem meldenden Finanzinstitut geführte...