Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz
1. Aufl. 2016
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 9 Freiwillige Anwendung strengerer Standards
Erläuterungen (ErlRV 685 XXV. GP):
Den Finanzinstituten wird die Möglichkeit eingeräumt, die Verfahren, die zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten bei Neukonten gelten, auch für bestehende Konten anzuwenden. In gleicher Weise können die Verfahren, die für Konten von hohem Wert gelten, auch für Konten von geringem Wert angewendet werden.
Kommentierung zu § 9 GMSG:
1
Ebenso wie in § 8 GMSG wurde in § 9 GMSG aus der EU-Amtshilferichtlinie das Wahlrecht der freiwilligen Anwendung strengerer Standards vollinhaltlich übernommen. Dies ermöglicht den Finanzinstituten, strategisch zu entscheiden, ob die angeführten Verfahren einheitlich oder unterschiedlich angewandt werden. Je nach Kundenstruktur und anderen Kriterien kann die Anwendung der strengeren Standards durchaus zweckmäßig und effizient sein.