Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz
1. Aufl. 2016
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§ 8 Inanspruchnahme von Dienstleistern
Erläuterungen (ErlRV 685 XXV. GP):
Zur Erfüllung der Melde- und Sorgfaltspflichten können auch Dienstleister in Anspruch genommen werden. Der Begriff „Dienstleister“ wurde dabei aus der Amtshilferichtlinie (siehe z.B. Anhang I Abschnitt II „Allgemeine Sorgfaltspflichten“ Punkt D) übernommen.
Kommentierung zu § 8 GMSG:
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Das Wahlrecht in der EU-Amtshilferichtlinie, dass Dienstleister in Anspruch genommen werden können, wurde von Österreich im GMSG umgesetzt. Aus praktischer Sicht handelt es sich allerdings um kein echtes Wahlrecht, sondern wohl um eine Notwendigkeit. Es erscheint undenkbar, dass die Inanspruchnahme von Dienstleistern nicht möglich sei. Der Umsetzung kommt daher meiner Ansicht nach nur ein klarstellender Charakter zu, insbesondere hinsichtlich der weiter beim Finanzinstitut verbleibenden Verantwortlichkeit.