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Strobach

Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz

1. Aufl. 2016

ISBN: 978-3-7073-3410-4

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Strobach - Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz

§ 7 Meldepflichtiges Konto

Thomas Strobach

Erläuterungen (ErlRV 685 XXV. GP):

In Abs. 1 wird bestimmt, dass ein Konto ab dem Tag als meldepflichtiges Konto gilt, an dem es als solches identifiziert wird. Die Meldung dieses Kontos hat jeweils im Folgejahr zu erfolgen. Ein Konto gilt jedoch jedenfalls erst ab dem Zeitpunkt als identifiziert, zu dem keine Widerlegung der Ansässigkeit in einem teilnehmenden Staat gemäß § 16 mehr erfolgen kann.

Abs. 2 regelt, dass zur Bestimmung des Saldos oder Werts des Kontos grundsätzlich auf den letzten Tag des Kalenderjahrs abgestellt wird.

Kommentierung zu § 7 GMSG:

1

Bei der Eröffnung eines Neukontos und der Überprüfung von bestehenden Konten müssen Finanzinstitute feststellen, ob ein Konto meldepflichtig iSd GMSG ist. Obwohl der Wortlaut des § 7 GMSG bei wörtlicher Interpretation darauf hinweisen könnte, dass das Nichtdurchführen der Identifikation ein Konto davor bewahrt, zu einem meldepflichtigen Konto zu werden, sind dieser Interpretation wohl Grenzen gesetzt. Der Wortlaut heißt: „Ein Konto gilt ab dem Tag als meldepflichtiges Konto, an dem es nach den Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in den § 7 bis 53 als solches identifiziert wird.“ Meiner Ansicht nach kann ein fehlerh...

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