Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz
1. Aufl. 2016
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§ 117 Inkrafttreten
Erläuterungen (ErlRV 685 XXV. GP):
Diese Bestimmung setzt den Zeitpunkt des Inkrafttretens fest.
Kommentierung zu § 117 GMSG:
1
Ab dem Inkrafttreten zum verbleiben den meldepflichtigen Finanzinstituten 9 Monate Zeit bis zum , jenem Zeitpunkt, an dem die Neukontenprozesse umgesetzt sein müssen. Das GMSG wurde im BGBl I 2015/116 vom veröffentlicht.