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Strobach

Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz

1. Aufl. 2016

ISBN: 978-3-7073-3410-4

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Strobach - Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz

§ 117 Inkrafttreten

Thomas Strobach

Erläuterungen (ErlRV 685 XXV. GP):

Diese Bestimmung setzt den Zeitpunkt des Inkrafttretens fest.

Kommentierung zu § 117 GMSG:

1

Ab dem Inkrafttreten zum verbleiben den meldepflichtigen Finanzinstituten 9 Monate Zeit bis zum , jenem Zeitpunkt, an dem die Neukontenprozesse umgesetzt sein müssen. Das GMSG wurde im BGBl I 2015/116 vom veröffentlicht.

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