Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz
1. Aufl. 2016
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§ 113 Weiterleitung ausländischer Informationen an die zuständigen Abgabenbehörden
Erläuterungen (ErlRV 685 XXV. GP):
Diese Bestimmung regelt den Zeitrahmen für die Weiterleitung der von teilnehmenden Staaten eingehenden Informationen an die zuständigen österreichischen Abgabenbehörden.
Kommentierung zu § 113 GMSG:
1
Es ist davon auszugehen, dass der Vorgang der Weiterleitung der eingehenden Daten an die zuständige österreichische Abgabenbehörde in hohem Ausmaß automatisiert erfolgt und direkt über FinanzOnline im elektronischen Steuerakt des Steuerpflichtigen aufscheint und bearbeitet wird. In § 113 wird geregelt, dass die Weiterleitung nicht tranchenweise, sondern gesammelt einmal jährlich erfolgen wird.