Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz
1. Aufl. 2016
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§ 112 Übermittlung der gemeldeten Informationen an ausländische Behörden
Erläuterungen (ErlRV 685 XXV. GP):
Diese Bestimmung regelt den Umfang und den Zeitrahmen für den automatischen Austausch über Finanzkonten entsprechend den Vorgaben der Richtlinie 2014/107/EU unter Berücksichtigung der für Österreich geltenden Sonderregelungen hinsichtlich des zeitlichen Anwendungsbereichs. Der Umfang der zu übermittelnden Informationen entspricht vollinhaltlich den Bestimmungen des durch diese Richtlinie in Art. 8 der Richtlinie 2011/16/EU neu eingefügten Abs. 3a. Die nach Abs. 1 an ausländische Behörden zu übermittelnden Informationen beziehen sich grundsätzlich auf Besteuerungszeiträume ab (Ausnahmen siehe z.B. § 27 oder § 40). Entsprechend einer von Österreich abgegebenen freiwilligen Absichtserklärung werden für Neukonten im Sinne der § 82 und 86 GMSG bereits Informationen für das vierte Quartal 2016 übermittelt. Die Übermittlung der jeweiligen Informationen erfolgt jeweils innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres, auf das sich die Informationen beziehen, somit allgemein bis spätestens und im Fall von Neukonten, die im vierten Quartal 2016 eröf...