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Strobach

Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz

1. Aufl. 2016

ISBN: 978-3-7073-3410-4

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Dokumentvorschau
Strobach - Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz

§ 111 Zuständigkeit für die Kontrolle der Einhaltung der Sorgfalts- und Meldeverpflichtungen

Thomas Strobach

Erläuterungen (ErlRV 685 XXV. GP):

Diese Bestimmung regelt die innerstaatliche Zuständigkeit der Abgabenbehörden für die Kontrolle und Einhaltung der Vorschriften der § 3 bis 53. Dabei kommen sinngemäß die für die Erhebung der Abgaben geltenden Bestimmungen, insbesondere die BAO, zur Anwendung. Die Bestimmung sieht auch die gesetzliche Fiktion vor, dass die Meldungen als Abgabenerklärung gelten. Dies dient ausschließlich der Anwendung dieses Bundesgesetzes und zeitigt keine darüber hinaus gehenden Auswirkungen auf die Finanzinstitute.

Kommentierung zu § 111 GMSG:

1

Folgende Maßnahmen zur Kontrolle der Einhaltung des GMSG seien in diesem Zusammenhang exemplarisch genannt:

  • § 143 BAO (Auskunftsersuchen): Dieses kann sich auch an andere Personen als den Steuerpflichtigen richten. Jede Person hat der Behörde auf Verlangen Auskunft zu erteilen und Unterlagen vorzulegen; ein konkreter Verdacht muss noch nicht gegeben sein. Die Einvernahme von Auskunftspersonen kann auch im Vorfeld eines Abgabenverfahrens erfolgen.

  • § 144 BAO (Nachschau) und §§ 147 ff BAO (Außenprüfung): Hier befindet sich das Verfahren bereits auf jener Stufe, auf der für Steuerpflichti...

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