Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz
1. Aufl. 2016
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§ 110 Zuständigkeit
Erläuterungen (ErlRV 685 XXV. GP):
Die Zuständigkeit zur Durchführung des Finanzstrafverfahrens richtet sich nach der Zuständigkeit für die Erhebung der Abgaben des meldepflichtigen Finanzinstitutes. Klargestellt wird, dass die Bestimmung des § 58 Abs. 1 lit. f letzter Halbsatz FinStrG, wonach eine Änderung der Zuständigkeit zur Erhebung der Abgaben keine Änderung der Zuständigkeit zur Weiterführung eines bereits anhängigen Finanzstrafverfahrens bewirkt, sinngemäß gilt.
Kommentierung zu § 110 GMSG:
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§ 58 Abs 1 lit f letzter Halbsatz FinStrG lautet: „eine Änderung der Zuständigkeit des Finanzamtes zur Erhebung der Abgaben bewirkt keine Änderung der Zuständigkeit zur Weiterführung des anhängigen Finanzstrafverfahrens.“ Diese Bestimmung soll die Kontinuität des Verfahrens sicherstellen.