Strobach

Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz

1. Aufl. 2016

ISBN: 978-3-7073-3410-4

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Strobach - Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz

§ 110 Zuständigkeit

Thomas Strobach

Erläuterungen (ErlRV 685 XXV. GP):

Die Zuständigkeit zur Durchführung des Finanzstrafverfahrens richtet sich nach der Zuständigkeit für die Erhebung der Abgaben des meldepflichtigen Finanzinstitutes. Klargestellt wird, dass die Bestimmung des § 58 Abs. 1 lit. f letzter Halbsatz FinStrG, wonach eine Änderung der Zuständigkeit zur Erhebung der Abgaben keine Änderung der Zuständigkeit zur Weiterführung eines bereits anhängigen Finanzstrafverfahrens bewirkt, sinngemäß gilt.

Kommentierung zu § 110 GMSG:

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§ 58 Abs 1 lit f letzter Halbsatz FinStrG lautet: „eine Änderung der Zuständigkeit des Finanzamtes zur Erhebung der Abgaben bewirkt keine Änderung der Zuständigkeit zur Weiterführung des anhängigen Finanzstrafverfahrens.“ Diese Bestimmung soll die Kontinuität des Verfahrens sicherstellen.

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