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Strobach

Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz

1. Aufl. 2016

ISBN: 978-3-7073-3410-4

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Dokumentvorschau
Strobach - Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz

§ 109 Ausschluss der gerichtlichen Verfolgung

Thomas Strobach

Erläuterungen (ErlRV 685 XXV. GP):

Diese Bestimmung sieht vor, dass die in diesem Gesetz normierten Finanzvergehen ausschließlich von den Finanzstrafbehörden zu ahnden sind und entspricht § 53 Abs. 5 FinStrG, der eine gerichtliche Zuständigkeit für Finanzordnungswidrigkeiten ausschließt.

Kommentierung zu § 109 GMSG:

1

Gem § 53 Abs 5 FinStrG gilt: „(5) Finanzordnungswidrigkeiten und die selbstverschuldete Berauschung (§ 52) hat das Gericht niemals zu ahnden.“ Insoweit ist der Verweis der EB zu § 109 GMSG auf § 53 Abs 5 FinStrG nicht unmittelbar hilfreich. Es sind die Bestimmungen des verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahrens, also die § 56 bis 194e, relevant.

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