Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz
1. Aufl. 2016
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 109 Ausschluss der gerichtlichen Verfolgung
Erläuterungen (ErlRV 685 XXV. GP):
Diese Bestimmung sieht vor, dass die in diesem Gesetz normierten Finanzvergehen ausschließlich von den Finanzstrafbehörden zu ahnden sind und entspricht § 53 Abs. 5 FinStrG, der eine gerichtliche Zuständigkeit für Finanzordnungswidrigkeiten ausschließt.
Kommentierung zu § 109 GMSG:
1
Gem § 53 Abs 5 FinStrG gilt: „(5) Finanzordnungswidrigkeiten und die selbstverschuldete Berauschung (§ 52) hat das Gericht niemals zu ahnden.“ Insoweit ist der Verweis der EB zu § 109 GMSG auf § 53 Abs 5 FinStrG nicht unmittelbar hilfreich. Es sind die Bestimmungen des verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahrens, also die § 56 bis 194e, relevant.