Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz
1. Aufl. 2016
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§ 108 Verletzung der Sorgfaltsverpflichtung
Erläuterungen (ErlRV 685 XXV. GP):
Die Verletzung von in den Hauptstücken 3 bis 7 normierten Sorgfaltspflichtverletzungen, die jedoch keine Verletzung der Meldepflicht nach § 107 darstellen, sind mit einer entsprechend geringeren Geldstrafe bedroht. Dies betrifft insbesondere die Verletzung von Sorgfaltsverpflichtungen, die der Sicherstellung der Verfügbarkeit der zu meldenden Daten dienen.
Kommentierung zu § 108 GMSG:
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Die Abgrenzung des § 107 GMSG von § 108 GMSG erfolgt dergestalt, dass alles, das unter den Tatbestand des § 107 zu subsumieren ist, nicht mehr dem Tatbestand des § 108 unterliegen kann. Da § 107 eine Verletzung der Meldepflichten voraussetzt, muss eine mangelhafte Meldung erfolgt sein.
§ 108 kann daher nur dann relevant sein, wenn entweder noch keine Meldung erfolgt ist oder die Meldung trotz einer Verletzung der Sorgfaltspflichten korrekt erfolgt.
Ein Mitarbeiter eines Finanzinstituts ignoriert wissentlich die in den § 18 bis 26 geregelten erweiterten Überprüfungsverfahren für Konten von hohem Wert, obwohl es solche Konten in seinem Verantwortungsbereich gibt, und bestätigt die Durchführung der ordnungsgemäßen Überprüfung. Zufälligerweise ergeben sic...