Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz
1. Aufl. 2016
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§ 106 Währungsumrechnung
Erläuterungen (ErlRV 685 XXV. GP):
Diese Regelung sieht vor, dass für Zwecke der Währungsumrechnung grundsätzlich auf die von der Europäischen Zentralbank veröffentlichten Wechselkurse abgestellt wird.
Kommentierung zu § 106 GMSG:
1
Sofern von der EZB für bestimmte Währungen zum Stichtag kein Kurs veröffentlicht wird, aber davor veröffentlicht worden ist, ist der letzte von der EZB veröffentlichte Wert zu verwenden. Für Währungen, bei denen die EZB keine Kurse veröffentlicht, ist auf den letzten vor dem jeweils maßgeblichen Stichtag veröffentlichten Kassenwert abzustellen.