Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz
1. Aufl. 2016
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§ 6 Entfall von Meldepflichten
Erläuterungen (ErlRV 685 XXV. GP):
Diese Regelung sieht vor, dass bei bestehenden Konten unter bestimmten Voraussetzungen die Meldung der Steueridentifikationsnummer und des Geburtsdatums des Kontoinhabers unterbleiben kann. Als Unterlagen des meldenden Finanzinstituts sind in diesem Zusammenhang die Kundenstammdatei und die elektronisch durchsuchbaren Informationen anzusehen. Das meldende Finanzinstitut ist jedoch verpflichtet, angemessene Anstrengungen zur Beschaffung der Steueridentifikationsnummer und des Geburtsdatums zu unternehmen. Als angemessene Anstrengungen der Finanzinstitute zur Beschaffung dieser Informationen werden zumindest einmal jährliche Kontaktversuche mit dem Kontoinhaber per Post oder Telefon angesehen. Eine Sperre oder Blockierung des Kontos ist in diesem Zusammenhang jedoch nicht notwendig.
Gem. Abs. 2 ist die Steueridentifikationsnummer nicht zu melden, wenn vom betreffenden Ansässigkeitsstaat keine Steueridentifikationsnummer ausgegeben wird.
Gem. Abs. 3 muss der Geburtsort nicht gemeldet werden, außer das meldende Finanzinstitut muss diesen gemäß anderer Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts melden und diese Information befi...