Strobach

Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz

1. Aufl. 2016

ISBN: 978-3-7073-3410-4

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Strobach - Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz

§ 105 Kundenstammakte

Thomas Strobach

Erläuterungen (ErlRV 685 XXV. GP):

§ 105 definiert die Kundenstammakte. Die Definition ist beispielsweise für die Suche in Papierunterlagen gemäß § 19 von Bedeutung.

Kommentierung zu § 105 GMSG:

1

Die Kundenstammakte und die dazu gehörende Dokumentation und Verwaltung stellen einen der wichtigsten Bausteine des CRS dar. Mit der Begründung, Geldwäsche und den Terrorismus zu bekämpfen, wurden international Mindeststandards zur Identifizierung von Kunden (KYC) geschaffen. Mit den KYC-Regeln muss so vor der Eröffnung eines Kontos für Neukunden geprüft werden, wer der Kunde ist, wie das Geschäftsmodell aussieht und woher die Finanzströme stammen.

2

Bei natürlichen Personen müssen insbesondere die Art der Berufstätigkeit und der Zweck der Geschäftsbeziehung erfasst werden.

3

Für juristische Personen sind ua die Art der Gesellschaft, die Tätigkeit, die Branche, der Branchencode, die Anzahl der Mitarbeiter, die Besitzverhältnisse und die Firmenstruktur sowie die wichtigsten (erwarteten) Finanzkennziffern zu erfassen.

4

Die maßgebliche Grundlage für das KYC-Erfordernis europäischer Finanzunternehmen ist der Art 8 der 3. EU-Anti-Geldwäsche-Richtlinie, welche auf den FATF-Empfehlungen basiert. D...

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