Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz
1. Aufl. 2016
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§ 104 Elektronisch durchsuchbare Daten
Erläuterungen (ErlRV 685 XXV. GP):
§ 104 definiert, was unter den Begriff „elektronisch durchsuchbare Daten“ fällt und schließt insbesondere gescannte Dokumente aus. Die Definition ist insbesondere für die Suche in elektronischen Datensätzen gemäß § 12, 18 und 20 von Bedeutung.
Kommentierung zu § 104 GMSG:
1
Wenngleich Informationen, die in Form eines Bildes gespeichert sind, nicht als elektronisch durchsuchbare Daten gelten, so sind sie doch zB für die Suche in den Papierunterlagen gem § 19 GMSG relevant. Der Begriff „Papierunterlagen“ ist nicht nur auf das Medium Papier beschränkt, sondern es sind auch die in § 104 GMSG angeführten gespeicherten Informationen, welche als nicht elektronisch durchsuchbar gelten, darunter zu verstehen.