Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz
1. Aufl. 2016
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§ 103 Geführte Konten
Erläuterungen (ErlRV 685 XXV. GP):
§ 103 stellt für bestimmte Arten von Konten wie Verwahrkonten und Einlagenkonten sowie Eigen- oder Fremdkapitalbeteiligungen an einem Finanzinstitut und rückkaufsfähige Versicherungsverträge oder Rentenversicherungsverträge klar, von welchem Finanzinstitut diese Konten geführt werden.
Kommentierung zu § 103 GMSG:
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Aus der Formulierung „Im Allgemeinen ist davon auszugehen […]“ ergibt sich, dass der in den EB angeführte Zweck für die Einführung dieses Paragrafen, nämlich „Klarstellung“, eingeschränkt erzielt wird. Die Klarstellung stellt somit eine gewisse Lebens- bzw Geschäftserfahrung hinsichtlich des „Normalfalles“ dar. Sie findet dort ihre Grenzen, wo in speziellen Fällen die Konten anders zuzuordnen sind. Dies könnte zB bei alternativen Formen des Bank- bzw Versicherungsgeschäftes relevant sein.