Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz
1. Aufl. 2016
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§ 102 Änderung der Gegebenheiten
Erläuterungen (ErlRV 685 XXV. GP):
§ 102 definiert die Voraussetzungen für eine „Änderung der Gegebenheiten“, auf die zB. § 13, 22 Abs. 2, 25, 26, 32 oder 42 abstellen. Wesentlich ist, ob neue Informationen für den Status einer Person relevant sind oder auf andere Weise in Widerspruch zu deren Meldestatus stehen. Zudem erfasst sind auch Änderungen von Informationen zum betreffenden oder einem verbundenen Konto.
Kommentierung zu § 102 GMSG:
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Die Änderungen von Gegebenheiten betreffen Änderungen, die Relevanz auf den GMSG-Status einer Person haben. Wenn beispielsweise eine Person von Frankfurt am Main nach Berlin umzieht (also innerhalb Deutschlands), so ist dies keine GMSG-relevante Änderung der Gegebenheiten. Erst ein Umzug in ein anderes Land hätte eine solche Relevanz. Siehe auch § 105 GMSG in Bezug auf die Dokumentation der Kundeninformation (Kundenstammakte).