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Strobach

Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz

1. Aufl. 2016

ISBN: 978-3-7073-3410-4

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Strobach - Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz

§ 101 Belege

Thomas Strobach

Erläuterungen (ErlRV 685 XXV. GP):

Nach § 101 Abs. 1 umfasst der Begriff „Belege“ insbesondere Ansässigkeitsbescheinigungen, Ausweise zur Identitätsfeststellung (bei natürlichen Personen) oder amtliche Dokumente mit bestimmten Angaben zum betreffenden Rechtsträger, die jeweils von einer autorisierten staatlichen Stelle ausgestellt wurden, sowie geprüfte Jahresabschlüsse, Kreditauskünfte Dritter, Insolvenzanträge oder Berichte einer Börsenaufsichtsbehörde.

Absatz 2 sieht Erleichterungen für bestehende Konten von Rechtsträgern vor, wonach sich das Finanzinstitut auf Einstufungen nach dem standardisierten Branchenkodierungssystem stützen darf. Letzteres definiert Abs. 3.

Absatz 4 sieht für Zwecke des Abs. 1 Z 3 nähere Regelungen betreffend Adresse des Hauptsitzes des Rechtsträgers vor. Im Regelfall ist dies der Ort seiner tatsächlichen Geschäftsleitung. Sollten einem meldenden Finanzinstitut unterschiedliche Belege vorliegen, ist im Regelfall dem jüngeren und bzw. oder spezifischeren Beleg der Vorzug zu geben. Zur Möglichkeit, sich auf bereits abgelaufene Belege zu stützen, wird auf den OECD-Kommentar zum GMS, Abschnitt VIII RZ 155 ff verwiesen.

Kommentierung zu § 101 GMSG:

1

Hinsichtlich ...

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