Strobach

Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz

1. Aufl. 2016

ISBN: 978-3-7073-3410-4

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Strobach - Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz

§ 99 Verbundener Rechtsträger

Christoph Obermair/Mark Beke

Erläuterungen (ErlRV 685 XXV. GP):

§ 99 regelt, wann ein Rechtsträger ein verbundener Rechtsträger eines anderen Rechtsträgers ist. Entscheidend ist insbesondere die Beherrschung, die im letzten Satz näher definiert wird. Die Frage ist beispielsweise für die Meldepflicht von Bedeutung (siehe § 89 Z 2).

Kommentierung zu § 99 GMSG:

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Die Definition nach § 99 GMSG folgt in weiten Teilen der Definition nach FATCA, wobei der Gesetzgeber mit der Einschränkung auf „Stimmrecht und Wert“ klarere Anweisungen gibt. Dabei werden unmittelbares oder mittelbares Eigentum von mehr als 50 % der Stimmrechte und Werte eines Rechtsträgers als Beherrschung angesehen. Mit dem Wortlaut „unmittelbares oder mittelbares Eigentum“ stellt der Gesetzgeber sicher, dass durch verschachtelte Konstruktionen keine Umgehungshandlungen gesetzt werden können. Es bleibt dementsprechend insbesondere die Herausforderung bestehen, die konkreten Beteiligungsverhältnisse in komplexen Konstrukten richtig zu beurteilen (bzw durchzurechnen) und zu dokumentieren. Hierzu könnte in weiten Teilen auf die bestehenden AML/KYC-Prozesse zur Identifikation der „beneficial owner“ (wirtschaftlicher Eigentümer) aufgesetzt werden.

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