Strobach

Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz

1. Aufl. 2016

ISBN: 978-3-7073-3410-4

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Strobach - Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz

§ 98 Rechtsträger

Thomas Strobach/Christoph Obermair/Mark Beke

Erläuterungen (ErlRV 685 XXV. GP):

§ 98 definiert in Abs. 1 den Begriff „Rechtsträger“ als juristische Personen oder Rechtsgebilde und führt Beispiele dafür an. Erfasst werden sollen alle Personen und Rechtsgebilde mit Ausnahme von natürlichen Personen. Abs. 2 regelt Sonderfälle, in denen bei bestimmten Rechtsträgern keine steuerliche Ansässigkeit vorliegt, oder in denen eine Rechtsordnung bestimmte Rechtsträger nicht als steuerpflichtige Rechtsträger behandelt oder für bestimmte Trusts.

Kommentierung zu § 98 GMSG:

1

In Abs 1 wird angeführt, dass der Begriff „Rechtsträger“ grundsätzlich juristische Personen sowie Rechtsgebilde umfasst. Anschließend führt der Gesetzgeber die folgenden Beispiele für Rechtsträger an:

  • Kapitalgesellschaften

  • Personengesellschaften

  • Trusts

  • Stiftungen

Aufgrund des Wortlautes „wie zum Beispiel“ ist klar erkennbar, dass den aufgezählten Kategorien von Rechtsträgern lediglich klarstellender Charakter beizumessen ist. Wie bereits unter § 90 GMSG beschrieben, führt der Gesetzgeber mit dem Begriff „Rechtsträger“ einen Sammelbegriff ein, der generell alle Arten von Kontoinhabern umfassen soll, die keine natürlichen Personen sind.

2

Abs 2 enthält eine bestimmte Sonderregelung zu...

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