Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz
1. Aufl. 2016
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§ 98 Rechtsträger
Erläuterungen (ErlRV 685 XXV. GP):
§ 98 definiert in Abs. 1 den Begriff „Rechtsträger“ als juristische Personen oder Rechtsgebilde und führt Beispiele dafür an. Erfasst werden sollen alle Personen und Rechtsgebilde mit Ausnahme von natürlichen Personen. Abs. 2 regelt Sonderfälle, in denen bei bestimmten Rechtsträgern keine steuerliche Ansässigkeit vorliegt, oder in denen eine Rechtsordnung bestimmte Rechtsträger nicht als steuerpflichtige Rechtsträger behandelt oder für bestimmte Trusts.
Kommentierung zu § 98 GMSG:
1
In Abs 1 wird angeführt, dass der Begriff „Rechtsträger“ grundsätzlich juristische Personen sowie Rechtsgebilde umfasst. Anschließend führt der Gesetzgeber die folgenden Beispiele für Rechtsträger an:
Kapitalgesellschaften
Personengesellschaften
Trusts
Stiftungen
Aufgrund des Wortlautes „wie zum Beispiel“ ist klar erkennbar, dass den aufgezählten Kategorien von Rechtsträgern lediglich klarstellender Charakter beizumessen ist. Wie bereits unter § 90 GMSG beschrieben, führt der Gesetzgeber mit dem Begriff „Rechtsträger“ einen Sammelbegriff ein, der generell alle Arten von Kontoinhabern umfassen soll, die keine natürlichen Personen sind.
2
Abs 2 enthält eine bestimmte Sonderregelung zu...