Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz
1. Aufl. 2016
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§ 97 Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäsche (AML/KYC)
Erläuterungen (ErlRV 685 XXV. GP):
§ 97 definiert Verfahren zur Bekämpfung von Geldwäsche (AML-Anti Money Laundering/KYC – Know your Customer) unter Bezugnahme auf Geldwäschebekämpfungs- und ähnliche Vorschriften, denen die Finanzinstitute nach den entsprechenden bundesgesetzlichen Bestimmungen unterliegen (siehe z. B. § 40 ff BWG bzw. § 98a ff VAG bis bzw. § 128 ff VAG 2016 ab ). Die AML/KYC Bestimmungen verfolgen vielfach gleiche Ziele wie die Sorgfaltspflichten nach diesem Bundesgesetz. Aus verfahrensökonomischen Überlegungen und zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten wird mehrfach auf diese Bestimmungen Bezug genommen (zB § 19 Z 3, § 39 Z 2 und 3, § 45 Abs. 1 oder § 46 Z 2).
Kommentierung zu § 97 GMSG:
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Gemäß einer Information des BMF wird ausgeführt:
Sowohl Geldwäscherei als auch Terrorismusfinanzierung sind in Österreich unter Strafe gestellt (§§ 165 und 278d StGB). Unter Geldwäscherei versteht man das Verschleiern des illegalen Ursprungs von Erträgen aus bestimmten kriminellen Aktivitäten, den sog Vortaten. Jeder Finanzplatz birgt in sich das Risiko, für Geldwäscherei missbraucht zu werden. Schwerer als Geldwäscherei ist der Umfang der Terrorismusfinanzierung fes...