Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz
1. Aufl. 2016
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§ 96 Kontoinhaber
Erläuterungen (ErlRV 685 XXV. GP):
§ 96 definiert Kontoinhaber als die Person, die vom kontoführenden Finanzinstitut als Inhaber eines Finanzkontos geführt oder identifiziert wird. Ausdrücklich ausgenommen sind bestimmte Personen, die zugunsten oder für Rechnung einer anderen Person ein Finanzkonto unterhalten. Zur Klarstellung wurde in der Liste dieser Personen der im österreichischen Recht gebräuchliche Ausdruck „Treuhänder“ ergänzt. Weiters wird geregelt, wer im Falle eines rückkaufsfähigen Versicherungsvertrages oder Rentenversicherungsvertrages Kontoinhaber ist. Wird ein Finanzkonto von mehreren Personen unterhalten wird für Zwecke der Feststellung, ob ein meldepflichtiges Konto vorliegt, jeder der Kontoinhaber als solcher behandelt Ist nur einer der Kontoinhaber eine meldepflichtige Person, ist das Konto meldepflichtig.
Kommentierung zu § 96 GMSG:
1
Mit § 96 GMSG wird eine prinzipiell logische Definition des Kontoinhabers vorgenommen. IdR ist die Person, die ein Konto innehat – sprich die Person, die von einem meldenden Finanzinstitut als Kontoinhaber identifiziert wird –, als Kontoinhaber anzusehen, unabhängig davon, ob einer derartige Person eine „Flow-Through-Entity“ (steuerlic...