Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz
1. Aufl. 2016
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§ 5 Identifikation von meldepflichtigen Konten und Information der zu meldenden Personen
Erläuterungen (ErlRV 685 XXV. GP):
Abs. 1 sieht vor, dass zur Durchführung dieses Gesetzes sämtliche Informationen betreffend bestehende und zukünftige Kontobeziehungen bei den österreichischen meldenden Finanzinstituten ermittelt, erfasst, gespeichert und verarbeitet werden. Dies ist notwendig um festzustellen, ob es sich beim Kontoinhaber um eine meldepflichtige Person handelt.
Gemäß Abs. 2 sind zur Gewährleistung datenschutzrechtlicher Interessen die meldenden Finanzinstitute verpflichtet, den betroffenen Personen vor der erstmaligen Datenmeldung mitzuteilen oder diesen zugänglich zu machen, dass die Informationen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes an das jeweils zuständige Finanzamt gemeldet werden.
Kommentierung zu § 5 GMSG:
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In § 5 GMSG werden – nicht unmittelbar erkennbar thematisch zusammenhängende – Bereiche geregelt: Einerseits ermächtigt Abs 1 die Finanzinstitute, für die Durchführung die Informationen aller Kontoinhaber und Kunden zu verwenden und zu verarbeiten. Andererseits wird bestimmt, dass jede betroffene Person vor der erstmaligen Datenmeldung über die (mögliche) Meldung informiert werden muss.
Mit