Strobach

Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz

1. Aufl. 2016

ISBN: 978-3-7073-3410-4

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Strobach - Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz

§ 95 Aktiver NFE

Thomas Strobach

Erläuterungen (ErlRV 685 XXV. GP):

§ 95 sieht eine umfangreiche Definition für aktive NFE vor. Entscheidend ist unter anderem, ob es sich bei den erzielten Einkünften um passive Einkünfte handelt (Z 1), ob Aktien der NFE an einer anerkannten Wertpapierbörse gehandelt werden (Z 2), ob die NFE ein staatlicher Rechtsträger (§ 63), eine internationale Organisation (§ 64), oder eine Zentralbank (§ 65) (Z 3) oder gemeinnützig tätig (Z 8) ist.

Kommentierung zu § 95 GMSG:

1

In § 95 GMSG werden die Kriterien beschrieben, wann eine NFE als aktive NFE gilt. Dies setzt voraus, dass der Rechtsträger kein Finanzinstitut ist. Werden zB die Aktien eines Finanzinstituts regelmäßig an einer anerkannten Börse gehandelt (siehe § 95 Z 2 GMSG), dann wird das Finanzinstitut dadurch zu keiner NFE.

Der OECD-Standard führt dazu für die bestehende Konten von NFE aus:

Bei manchen Kontoinhabern ist die Unterscheidung aktiver/passiver NFE wohl relativ unkompliziert und kann anhand der vorliegenden Informationen erfolgen, bei anderen bedarf es ggf. einer Selbstauskunft. Bestehende Konten von Rechtsträgern unter USD 250.000 (bzw dem entsprechenden Betrag in lokaler Währung) müssen nicht überprüft werden.

2

Eine NFE gilt als aktiv, wenn d...

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